Vereinfachtes Lohnbrennen können nur zwei Brennereibetriebe durchführen, die im gleichen Hauptzollamtgebiet liegen!
1.) Der Kontingentgeber:
a.) Muss 30 Liter Alkohol selbst - mit selbst gewonnenen oder auch zugekauften Stoffen - abbrennen.
b.) Der Betrieb wird geprüft und somit muss die Betriebsgröße in Ordnung sein.
2.) Der Kontingentsnehmer:
a.) Muß sein eigenes Kontingent zu 95 % (285 Liter Alkohol) genutzt haben.
b.) darf über vereinfachtes Lohnbrennen maximal 540 l.A. jährlich zusätzlich brennen.
Beispiel für den gemeinsamen Antrag auf vereinfachtes Lohnbrennen: