Stoffbesitzer ?

Wer darf Stoffbesitzer sein?

Eine natürliche Person, die kein eigenes Brenngerät besitzt und die Obststoffe selbst gewonnen d.h. selbst erzeugt hat und zwar als Eigentümer, Pächter oder Nießbraucher.

Das Sammeln von wild wachsenden Beeren (z.B. Brombeeren, Heidelbeeren oder Schlehen) gilt als selbst gewonnen.
Nicht als selbst gewonnen gilt: unter fremden Bäumen aufgelesenes Obst, oder geschenktes oder ersteigertes Obst.

In einem gemeinsamen Haushalt darf nur ein Person, in der Regel der Haushaltsvorstand als Stoffbesitzer auftreten. Ist eine Person im Haushalt Brennereibesitzer ist es einer weiteren Person nicht möglich als Stoffbesitzer aufzutreten.

Eine aus Familienmitgliedern bestehende Erbengemeinschaft oder Gesellschaft des bürgerlichen Rechtes (GbR), die Grundstücke bewirtschaftet, darf als Stoffbesitzer auftreten. Die Mitglieder der Gemeinschaft oder Gesellschaft müssen der Zollverwaltung ein Mitglied benennen und dieser darf dann als Stoffbesitzer der im Betrieb gewonnenen Obststoffe auftreten.

Ausnahmsweise dürfen Mitglieder von Winzervereinigungen Weinhefe oder Weintrester, die entsprechend ihrer angelieferten Traubenmenge angefallen sind und die sie von der Winzervereinigung zurückerhalten haben, als Stoffbesitzer brennen. Die Winzervereinigung muss dann für die Zollstelle die dem Winzer
zustehende Hefe- oder Trestermenge bescheinigen.

Sollten trotz dieser ausführlichen Betrachtungen noch Fragen auftauchen, so setzen Sie sich als Mitglied unseres Verbandes, mit uns in Verbindung.
Wir möchten Sie und den Stoffbesitzer vor Schaden bewahren.