Umsatzsteuer bei Stoffbesitzern und Brennereibesitzern

Die sogenannten Stoffbesitzer haben das Recht im Jahr 50 Liter Alkohol bei einem Brenner brennen zu lassen. Wie ein Brennereibesitzer haben Sie die Möglichkeit den erzeugten Obstbrand voll zu versteuern und dann zu verkaufen oder zur Ablieferung anzumelden und nur den Überbrand zu verkaufen.

Ist der Stoffbesitzer ein Landwirt dann ist er Unternehmer und kann nach dem UstG bei der Ablieferung oder beim Verkauf Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Auf der Rechnung muss dann die vom Finanzamt erteilte Steuernummer angegeben werden.
Anders kann es sich darstellen, wenn der Stoffbesitzer im Hausgarten nur zwei Bäume hat und unregelmäßig brennt. Dann ist er in der Regel kein Unternehmer und hat auch nicht das Recht Umsatzsteuer bei der Rechnung auszuweisen.

Die Stoffbesitzer und Brennereibesitzer die Branntwein zur Ablieferung anmelden und umsatzsteuerberechtigt sind, müssen die Steuernummer bei jeder Abfindungsanmeldung angeben.
Dies gilt seit 1.10.2004
Nur dann erhalten Sie zu dem Übernahmegeld auch die entsprechende Umsatzsteuer. Eine Rückzahlung der Steuer ist bis zu einem Umsatz von 1.200 Euro (bis 2011) nicht notwendig. In der Regel erreicht man diesen Umsatz nicht, wenn man als Stoffbesitzer nicht mehr als die Jahrsmenge brennt und nicht in den Abschnitt geht. Seit 1.1.2011 ist diese Umsatzgrenze auf 4.000 Euro erhöht worden.

Wer keine Steuernummer besitzt und Unternehmer ist (er nimmt regelmäßig am wirtschaftlichen Verkehr teil) kann beim Finanzamt die Steuernummer für die Herstellung von Branntwein beantragen. Dies ist unter anderem auch bei fast allen Finanzämtern mit dem Formular "Anmeldung eines Landwirtschaftlichen Betriebes/Antrag auf eine Steuernummer" möglich.

Beachten Sie bitte, daß bei einem Unternehmer die landwirtschaftlichen Grundstücke Betriebsvermögen sind und bei einem evt. Verkauf Ertragssteuer fällig werden kann!

Beispielformular:

Anmeldung eines Landwirtschaftlichen Betriebes/Antrag auf eine Steuernummer Formular: Antrag auf Steuernummer(.pdf - 52,6 KB)