Stoffbesitzerbrennen

Antworten auf die Frage:

Wie kann das Stoffbesitzerbrennen ordnungsgemäß durchgeführt werden?

Es darf zwischen dem Stoffbesitzer und dem Brenner keine Unklarheit herrschen über das zugrunde liegende Rechtsverhältnis.

Vereinbarungen, die Zweifel darüber aufkommen lassen, wer Besitzer (Eigentümer) des Materials ist, das im Stoffbesitzerbrennverfahren verarbeitet werden soll, sind unbedingt zu vermeiden.

Aus gutem Grund empfehlen wir deshalb, dass zwischen dem Brennen und dem Stoffbesitzer schriftliche Vereinbarungen getroffen werden, die klare Verhältnisse schaffen.

Wegen angeblichem Vorschieben von Stoffbesitzern durchgeführte Ermittlungs- und spätere Strafverfahren gegen Brennereibesitzer haben erkennen lassen, wie schnell ein Brenner in den Verdacht gerät, sich selbst die monopolrechtlichen Vergünstigungen erschlichen und dadurch evtl. eine Monopolhinterziehung begangen
zu haben.

Die Brennerei verliert die Abfindungsvergünstigung, sobald in ihr eine Monopolhinterziehung begangen worden ist- und dies meist auch für lange Zeit.

Fast Regelmäßig kommt bei der Zollverwaltung der Verdacht auf, dass Stoffbesitzer vorgeschoben worden sind.

Relevante Indizien für die Zollbehörden sind:

1) Dem Stoffbesitzer sind Sinn und Zweck der Abfindungsanmeldung sowie seine monopolrechtlichen Pflichten (z.B. Erklärungspflicht, Zahlungspflicht der Branntweinsteuer) und Rechte (z .B. Übernahmegeld, steuerfreie Überausbeute) überhaupt nicht bekannt.

2) Der Brennereibesitzer veranlasst den Stoffbesitzer die Abfindungsanmeldung "blanko" zu unterschreiben (es sollen schon Begründung wie, er (der Brennereibesitzer) brauche die Unterschrift, um das Obst überhaupt brennen zu dürfen, vorgekommen sein).

3) Nicht der Stoffbesitzer, sondern er der Brennereibesitzer übernimmt das Risiko einer geringeren oder höheren Alkoholausbeute (Herstellerwagnis).

Das ist z.B. der Fall, sobald

3.1) der Stoffbesitzer dem Brennereibesitzer im Voraus für die angelieferten Rohstoffe eine bestimmte Menge Branntwein oder einen bestimmten Geldbetrag nennt und die Branntweinmenge und der Geldbetrag (evtl. auch im Nachhinein) nach der angelieferten Rohstoffmenge berechnet wird (z.B. 6 Euro für einen Zentner Äpfel).
Das wäre Kauf durch Tausch und schließt das Brennen auf Stoffbesitzer aus, da der Brenner kann nicht voraussehen kann, wie viel Alkohol aus den angelieferten Äpfeln zu gewinnen ist.

3.2) der Stoffbesitzer bereits vor dem Brennen Branntwein oder Geld erhält und sich damit für abgefunden hält;

3.3) kein Brennlohn vereinbart worden ist;

3.4) die Obststoffe des Stoffbesitzers mit den Obststoffen anderer Personen, oder mit den eigenen Obststoffen vermischt, sie also nicht getrennt gelagert, oder verarbeitet worden sind.

Der Brennereibesitzer sollte den Stoffbesitzer auch fragen, falls ihm dies nicht bekannt ist,

ob:

a.) das, als "selbst gewonnen" angegebene Obst - von gepachteten oder eigenen Grundstücken ist,

b.) welche Obstsorten eingemaischt worden sind (z.B. bei einem Gemisch von Zwetschgen und Pflaumen muss der (höhere) Ausbeutesatz von den Zwetschgen herangezogen werden),

c.) und auch prüfen, ob die Maische nach ihrer Menge richtig angemeldet ist.

Alle die vorgenannten Kriterien wurden in dem von uns entwickelten Vordruck
berücksichtigt.
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